AVRAG: § 11a Abs 4
SWÖ-KV: § 26 Abs 3
Gemäß § 26 Abs 3 SWÖ-KV berechnen sich bei Arbeitnehmerinnen mit unterschiedlichem Ausmaß der Arbeitszeit bzw des Entgeltes die Sonderzahlungen aus dem Durchschnittsentgelt der letzten drei Monate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung. Wechselt eine Arbeitnehmerin während des Kalenderjahres zwischen Vollzeitbeschäftigung und Bildungsteilzeit, so erfolgt die Berechnung der Sonderzahlungen jedoch nicht nach dieser KV-Bestimmung, sondern nach § 11a Abs 4 AVRAG, wonach eine Aliquotierung in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr zu erfolgen hat. Die gesetzliche Aliquotierungsregel des § 11a AVRAG stellt insgesamt am meisten einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen her und ist auch im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip nicht ungünstiger als die Durchschnittsberechnung nach dem KV.