Arbeitet ein Kommanditist in der Gesellschaft mit und liegt eine normale Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages vor, besteht eine Pflichtversicherung nach dem ASVG als echter oder freier Dienstnehmer. In diesem Fall kann bei der Festsetzung der Beitragsgrundlage, von der die Höhe der zu leistenden SV-Beiträge abhängt, die Einstufung des Gewinnanteils des Kommanditisten fraglich sein. Orientiert sich die Ausschüttung im Kern an der Arbeitszeit, die der Kommanditist aufwendet, spricht dies jedenfalls für eine ASVG-Beitragspflicht. Eine Gewinnbeteiligung, die der Kommanditist unabhängig von Zeiten einer Tätigkeit erhält, kann hingegen als Indiz für Beitragsfreiheit betreffend eine ASVG-Pflichtversicherung gewertet werden. Erhält der Kommanditist zwar monatliches Entgelt, ist dieses jedoch sehr gering, während die jährliche Gewinnausschüttung vergleichsweise hoch ausfällt, ist eine mögliche Umgehung der Beitragspflicht zu prüfen. Nach der Erörterung mehrere Fallgestaltungen kommen die Autoren zu dem Schluss, dass es darauf ankommt, ob der Kommanditist wie ein Dienstnehmer tätig wird und ob er auch angemessen entlohnt wird wie ein Dienstnehmer, der dieselbe Tätigkeit ausübt. Wenn beide Fragen bejaht werden können, so werde bei entsprechender Meldung der Beitragshöhe die Gewinnbeteiligung nicht der ASVG-Beitragspflicht zu unterwerfen sein.