Arbeitsrechtliche Teilkündigungen waren bislang nur bei entsprechender Vereinbarung oder bei besonders eigenständigen Vertragsinhalten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses zulässig. In Hinblick auf Homeoffice-Vereinbarungen erklärte der Gesetzgeber Teilkündigungen (Wegfall des Homeoffice bei Fortbestand des Dienstverhältnisses) ausdrücklich für zulässig (§ 2h Abs 4 AVRAG). Der Autor geht der Frage nach, ob der allgemeine Kündigungsschutz gemäß §§ 105-107 ArbVG auch auf Teilkündigungen anzuwenden ist. Winkler verneint dies. § 879 ABGB biete einen ausreichenden Schutz vor "unbilligen" - auch sozialwidrigen und motivwidrigen - Teilkündigungen. § 879 ABGB und die dazu ergangene (arbeitnehmerfreundliche) Judikatur lassen keine Schutzlücke offen, die eine zweistufige Prüfung (§ 879 ABGB als Vorfrage, anschließend § 105 ArbVG) nahelegen würde. Zwar könnte sich ein Zusatznutzen des Arbeitnehmers bei der Anwendung von § 105 ArbVG insb aus der Beweiserleichterung des § 105 Abs 5 ArbVG ergeben; im Gegenzug hätte jedoch der Arbeitnehmer bei Anwendung von § 105 ArbVG die kurze Klagsfrist gemäß § 105 Abs 4 ArbVG einzuhalten. Arbeitsrechtliche Teilkündigungen können daher gemäß § 879 ABGB wegen "Unbilligkeit" oft nichtig sein, sie sind jedoch (im Unterschied zu Änderungskündigungen) niemals gemäß § 105 ArbVG anfechtbar.