In der Entscheidung 9 ObA 13/20g (= ARD 6714/6/2020) stellte der OGH klar, dass auch dann, wenn es dem Arbeitnehmer freisteht, die vorgeschriebene Arbeitskleidung zuhause an- bzw auszuziehen, die innerbetriebliche Umkleidezeit (samt der erforderlichen innerbetrieblichen Wegzeit) Arbeitszeit darstellt, wenn es objektiv unzumutbar ist, die Dienstkleidung am Weg zur Arbeit zu tragen.