FamZeitbG: § 7 Abs 1
Wird der Familienzeitbonus dem Vater infolge eines Behördenfehlers zu Unrecht ausbezahlt, ist die Rückforderung selbst dann zulässig, wenn die Unrechtmäßigkeit dem Leistungsbezieher nicht erkennbar war. § 7 Abs 1 FamZeitbG ist nicht dahin gehend teleologisch zu reduzieren, dass bei Vorliegen eines Behördenfehlers ohne Erkennenmüssen der Unrechtmäßigkeit durch den Leistungsempfänger der Familienzeitbonus nicht zurückzuzahlen ist. Auch bestehen keine verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Anwendung der Rückforderungsregelung des § 7 Abs 1 FamZeitbG.