Pensionszuschuss-BV Kabinenpersonal Austrian Airlines (BV C.11): Punkt 2
OGH 3. 8. 2021, 8 ObA 41/21v
Aus Punkt 2 der Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Pensionszuschusses für die Mitglieder des Kabinenpersonals der Austrian Airlines (BV C.11) geht hervor, dass in den Genuss einer Pensionszuschussleistung alle jene Mitglieder des Kabinenpersonals kommen, die nach Beendigung eines mindestens "15-jährigen ununterbrochenen Dienstverhältnisses" in den dauernden Ruhestand treten und eine Pensionsleistung nach dem ASVG erhalten. Strittig war im Verfahren, ob dabei Karenzzeiten zu berücksichtigen sind.