Der Begutachtungsentwurf vom 2. 11. 2021, 156/ME 27. GP , sieht vor, dass die Voraussetzungen für die befristete Beschäftigung von Saisonarbeitskräften und Erntehelfern aus Drittstaaten vereinfacht und besser an den regelmäßig bestehenden Bedarf an solchen Arbeitskräften angepasst werden sollen. Die Erfahrungen der letzten Jahre bestätigen, dass die jährliche Festsetzung einer Höchstzahl an saisonalen Bewilligungen in der Niederlassungsverordnung eine bedarfsgerechte Zulassung behindert. Der Arbeitsminister ist unter Bedachtnahme auf die jeweilige Arbeitsmarktlage und das verfügbare Arbeitskräftepotenzial ohne derartige Höchstzahlen besser in der Lage, die Zulassung von Saisoniers über die jährlichen Kontingentverordnungen quantitativ zu steuern. Außerdem sollen - ergänzend zur bestehenden und zunehmend weniger genutzten Regelung für die Zulassung von sogenannten Stammsaisoniers aus dem Jahre 2011 - auch die in den letzten Kalenderjahren (2017 bis 2021) regelmäßig beschäftigten Saisoniers erleichtert zugelassen werden können. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.