Bei Verletzung der Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit drohen Verwaltungsstrafen. Der Autor geht der Frage nach, wann nach österreichischem Recht Strafkumulation pro betroffenem Arbeitnehmer beim Verstoß gegen die Pflicht des Arbeitgebers zur Aufzeichnung der Arbeitszeit erfolgen darf. Nach § 28 Abs 8 AZG sind auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten (etwa gemäß § 26 Abs 1 bis 5) hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Wann ein "Fehlen" von Aufzeichnungen vorliegt, ist allerdings strittig. Nach Bertsch dürfe "Fehlen" von Aufzeichnungen nicht zu wörtlich verstanden werden. Fehlende Aufzeichnungen seien nach dem AZG auch qualifiziert mangelhafte Aufzeichnungen, die etwa nennenswerte zeitliche Lücken aufweisen. Dabei sei das "Fehlen" nicht auf solche Lücken beschränkt, sondern kann auch andere grobe Mängel erfassen. Wenn etwa Ruhezeiten oder Arbeitszeiten über der Höchstgrenze nicht aufgezeichnet werden oder Saldenaufzeichnungen geführt wurden, anstatt auch Beginn und Ende der Arbeitszeit festzuhalten, dann sei eine kumulative Bestrafung ebenso mit dem Wortlaut vereinbar. Auch in diesen Fällen würden die nötigen Aufzeichnungen fehlen. Als Unterscheidungskriterium könnte auf die Zumutbarkeit der Feststellung der Arbeitszeit aus Sicht der Behörde abgestellt werden.