EStG 1988: § 33 Abs 3a
BFG 10. 9. 2021, RV/7101901/2021
Der Beschwerdeführer - verheiratet und Vater dreier (in Österreich lebender) minderjähriger Kinder - erzielte im Streitjahr 2020 teils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und teils steuerfreie Bezüge des AMS. In der Einkommensteuererklärung erklärte er, dass seine Ehepartnerin die Familienbeihilfe beziehe und er den ganzen Familienbonus Plus beantrage.