Kaum ein Thema hat in den letzten Wochen für mehr Aufregung unter Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Personalisten, Belegschaftsvertretern und Interessenvertretungen gesorgt als die mit der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, BGBl II 2021/441, eingeführte 3G-Pflicht am Arbeitsplatz. Seit 1. November dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, grundsätzlich nur dann betreten, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen. Die Regelung wirft in der Praxis zahlreiche Fragen auf und führt bei den Arbeitsvertragsparteien mitunter zu Verunsicherung. Im nachfolgenden Überblick werden einige grundsätzliche Fragen kurz erläutert.