ArbVG: § 9 Abs 3
OLG Wien 26. 8. 2021, 7 Ra 32/21h
Im Zusammenhang mit der Vorfrage, welcher Kollektivvertrag auf das Dienstverhältnis der Klägerin Anwendung findet, war die Frage zu klären, ob es sich beim Unternehmen des beklagten Arbeitgebers um einen Mischbetrieb iSd § 9 Abs 3 ArbVG handelt, sodass jener KV anzuwenden ist, der für den fachlichen Wirtschaftsbereich gilt, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Dies wurde jedoch sowohl vom Erstgericht als nun auch vom OLG Wien verneint, weil organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen (vgl § 9 Abs 2-4 ArbVG), und zwar die Betriebsabteilung Schauspielschule und die Betriebsabteilung Fotostudio, vorliegen: