KVAÜ: Art IV Z 1
OGH 3. 8. 2021, 8 ObA 43/21p
In der Entscheidung OGH 28. 7. 2021, 9 ObA 68/21x, ARD 6765/5/2021, hat der OGH die auch für den vorliegenden Sachverhalt einschlägige Rechtsprechung bekräftigt und ausgeführt, dass Art IV Z 1 des Arbeiterkollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung, nach dem der erste Monat als Probemonat gilt, vom OGH bereits dahin ausgelegt wurde, dass eine Probezeit mangels Einschränkung auf ein "erstes" Arbeitsverhältnis auch bei jedem neuen Arbeitsverhältnis zum Tragen kommt (vgl OGH 8. 9. 2005, 8 ObA 42/05t, ARD 5644/7/2005). Bei wiederholter Beschäftigung gilt daher kraft KV grundsätzlich eine neue Probezeit. Die neuerliche Probezeit im zweiten Arbeitsverhältnis setzt keinen besonderen sachlichen Grund voraus.