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Ausgleichszulage - rechtsmissbräuchlicher Verzicht auf Unterhalt

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6770/10/2021 Heft 6770 v. 21.10.2021

ASVG: § 292

OGH 22. 6. 2021, 10 ObS 65/21p

Ein Pensionsberechtigter darf grundsätzlich auf Ansprüche mit Einkommenscharakter verzichten. Ein solcher Verzicht ist jedoch bei der Feststellung der Ausgleichszulage dann unbeachtlich, wenn er offenbar den Zweck hatte, den Träger der Ausgleichszulage zu schädigen, indem die Leistungslast vom persönlich haftenden Schuldner auf die öffentliche Hand abgewälzt werden soll. Ein Rechtsmissbrauch liegt in diesem Zusammenhang bereits dann vor, wenn das unlautere Motiv des Verzichts die lauteren Motive eindeutig überwiegt. Nur wenn der Verzicht auf die Geltendmachung von vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüchen in der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Erfüllung durch den dazu Verpflichteten begründet ist, ist er für den Anspruch auf Ausgleichszulage beachtlich, in diesem Fall ändert sich nämlich an der Einkommenssituation des Pensionisten nichts (vgl OGH 23. 7. 2013, 10 ObS 77/13s, ARD 6351/3/2013).

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