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Unterschiedliche Pensionshöhe von Frauen und Männern bei Pensionsantritt mit 63 Jahren - keine Unionsrechtswidrigkeit

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6770/9/2021 Heft 6770 v. 21.10.2021

APG: § 5 Abs 2 und Abs 4

RL 79/7/EWG : Art 7

Es widerspricht nicht dem Unionsrecht, dass - ausgehend von einer fiktiv gleichen Bemessungsgrundlage - die Höhe der von einem Mann im Alter von 63 in Anspruch genommenen Korridorpension aufgrund von Abschlägen von insgesamt 10,2 % (im Vergleich zum Pensionsantritt im Alter von 65) niedriger ist als die Höhe der fiktiven Alterspension einer Frau, die im Alter von 63 die Pension antritt und Zuschläge von insgesamt 12,6 % (im Vergleich zum Pensionsantritt im Alter von 60) erhalten würde.

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