APG: § 5 Abs 2 und Abs 4
RL 79/7/EWG : Art 7
Es widerspricht nicht dem Unionsrecht, dass - ausgehend von einer fiktiv gleichen Bemessungsgrundlage - die Höhe der von einem Mann im Alter von 63 in Anspruch genommenen Korridorpension aufgrund von Abschlägen von insgesamt 10,2 % (im Vergleich zum Pensionsantritt im Alter von 65) niedriger ist als die Höhe der fiktiven Alterspension einer Frau, die im Alter von 63 die Pension antritt und Zuschläge von insgesamt 12,6 % (im Vergleich zum Pensionsantritt im Alter von 60) erhalten würde.