IESG: § 1, § 3 Abs 2
UGB: § 164
Gemäß § 1 Abs 6 Z 2 IESG haben Gesellschafter, denen ein beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft zusteht, keinen Anspruch auf Insolvenz-Entgelt. Ein solcher beherrschender Einfluss liegt in sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung zu GmbH-Gesellschaftern bei einem Kommanditisten vor, wenn ihm durch Festlegung höherer Quoten für im Rahmen der Unternehmensführung wesentliche, andere als die ohnehin nach dem Gesetz nur mit qualifizierter Mehrheit zu beschließende Angelegenheiten in der Gesellschafterversammlung eine Sperrminorität eingeräumt wird. Auch in den Fällen, in denen der Gesellschafter gleichzeitig Arbeitnehmer der Gesellschaft ist, kann ihm - durch eine solche qualifizierte Sperrminorität - als Gesellschafter beherrschender Einfluss auf die Gesellschaft, daher im gesellschaftsrechtlichen Sinn, zukommen.