Die Frage der richtigen Zuordnung einer Erwerbstätigkeit führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Das Sozialversicherungs-Zuordnungsgesetz (SV-ZG) hat es sich in diesem Zusammenhang zum Ziel gesetzt, Rechtssicherheit bei der Abgrenzung von selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu gewährleisten. Es soll das sv-rechtliche Haftungsrisiko des Auftraggebers für den Fall einer rückwirkenden Umqualifizierung reduziert werden. Die Autoren weisen darauf hin, dass § 41 Abs 3 GSVG in sämtlichen Fällen zur Anwendung kommt, in denen eine rückwirkende Umqualifizierung im Verhältnis GSVG zu ASVG durchzuführen ist. Zwar sei der Dienstgeber diesfalls - idR für die vergangenen fünf Jahre - als Beitragsschuldner nach wie vor zur Nachentrichtung sowohl der Dienstgeberanteile als auch der Dienstnehmeranteile verpflichtet. Nach neuer Rechtslage seien jedoch die geleisteten GSVG-Beiträge des ehemals selbstständig Erwerbstätigen von der SVS direkt an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen, wo sie auf die vom Dienstgeber zu begleichende Beitragsschuld angerechnet werden und diese folglich (deutlich) verringern. Für die Praxis sollte der Fokus aber nach wie vor darauf gerichtet werden, Umqualifizierungen a priori zu vermeiden - ein Ziel, das im Rahmen eines partnerschaftlichen Vorgehens von Auftraggeber und Auftragnehmer sowie unter Beachtung einiger Grundregeln der betrieblichen Praxis weitestgehend erreicht werden könne - so die Autoren.