§ 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB sichern dem Dienstnehmer für einen kurzen Zeitraum einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn ein wichtiger persönlicher Grund vorliegt. Trotz der einseitig zwingenden Wirkung der Bestimmungen finden sich dazu nach wie vor in allen Kollektivverträgen einschlägige Regelungen inklusive des Freistellungsausmaßes. Radlingmayr widmet sich ausgewählten Fragestellungen, die in der Praxis gehäuft auftreten. So setzt er sich etwa mit der Frage auseinander, ob der tageweise kollektivvertragliche Mindestanspruch bei Teilzeitbeschäftigung aliquotiert werden darf. Er verneint die Aliquotierung va mit dem Argument, dass sich Voll- und Teilzeitbeschäftigte bei den Dienstverhinderungsgründen in einer vergleichbaren Situation befinden, die eine Unterscheidung abhängig vom Beschäftigungsausmaß bzw von der Verteilung der Arbeitszeit verbietet. Es wäre zudem grundlegend falsch, anzunehmen, dass eine Person allein wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung automatisch mehr Zeit für die genannten Ereignisse hat, wenn man bedenkt, dass das Arbeiten in Teilzeit im Regelfall einen wichtigen Grund hat, wie beispielsweise die Kinderbetreuung.