Anlässlich der Angleichung von Arbeitern und Angestellten durch BGBl I 2017/153 kam es bei den Ansprüchen der Lehrlinge auf Krankenentgelt nach § 17a Abs 1 BAG hinsichtlich der Dauer zu einer Verdoppelung. § 5 EFZG und § 9 AngG wurden dahin gehend ergänzt, dass im Falle einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages (eines Arbeiters bzw eines Angestellten) während eines Krankenstands oder im Hinblick auf einen Krankenstand das Krankenentgelt vom Arbeitgeber bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit bzw bis zur Erschöpfung des Krankenentgeltanspruchs fortzuzahlen ist. Im Zuge dieser Änderung (oder allenfalls danach) hätte auch in das BAG eine Bestimmung zur einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand oder im Hinblick auf eine solche aufgenommen werden können, was jedoch nicht geschehen ist. Rauch betont, dass, wenn der Gesetzgeber eine solche Regelung gewünscht hätte, einer entsprechenden Normierung im BAG nichts im Wege gestanden wäre. Aufgrund des besonderen Schutzes des Lehrlings bei einvernehmlichen Auflösungen insbesondere durch eine vorherige Belehrung, die auch die Beendigung im Krankenstand und den Anspruch auf Krankengeld nach §§ 138 ff ASVG umfassen sollte, sei ein solcher zusätzlicher Schutz nicht erforderlich. Es könne nicht von einer planwidrigen Rechtslücke ausgegangen werden.