Laut Homepage der Finanzmarktaufsicht vom 6. 10. 2021 beträgt der Abfindungsgrenzbetrag (Barwert des Leistungsanspruchs) gemäß § 1 Abs 2a PKG für die Abfindung der von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen ab 1. 1. 2022 € 13.200,- (bisher € 12.900,-). Der Abfindungsgrenzbetrag iSd PKG ist auch für die Anwendung des begünstigten Hälftesteuersatzes auf Pensionsabfindungen gemäß § 67 Abs 8 lit e EStG 1988 maßgeblich. Pensionsabfindungen sind somit ab 2022 nur dann mit dem halben Steuersatz zu versteuern, wenn ihr Barwert den Betrag von € 13.200,- nicht übersteigt. Ist die Pensionsabfindung höher, ist sie zur Gänze im Kalendermonat der Zahlung zum Tarif zu versteuern (vgl § 124b Z 53 EStG).