Der Sozialausschuss im Nationalrat hat eine Änderung des MSchG beantragt, mit der die Regelung zur Sonderfreistellung von Schwangeren während der COVID-Krise nochmals verlängert wird, und zwar bis Ende Dezember 2021 (siehe zuletzt BGBl I 2021/119, ARD 6755/13/2021). Schwangere Frauen können weiterhin von ihrer Arbeit freigestellt werden, wenn sie dabei physischen Kontakt zu anderen Personen haben und keine alternative Beschäftigung möglich ist. Dienstgeber sollen auch für gewährte Freistellungen zwischen 1. 10. 2021 und dem Inkrafttreten der MSchG-Änderung Anspruch auf Ersatz des fortgezahlten Entgelts haben. Mit der Gesetzwerdung ist Ende Oktober zu rechnen. (Selbstständiger Antrag 6. 10. 2021, 1086 BlgNR 27. GP )