EStG 1988: § 16, § 17 Abs 6
VO idF BGBl II 2018/271: § 1 Z 9, § 4
War eine Steuerpflichtige im Streitjahr 2018 als nichtselbstständig Erwerbstätige für ihren Arbeitgeber ausschließlich im Außendienst tätig, wobei ihr die Anbahnung sowie der Abschluss von Geschäften und die Kundenbetreuung oblagen, und wurden ihr hierfür von ihrem Arbeitgeber Reisekostenersätze gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 und § 3 Abs 1 Z 16b EStG 1988 in einer Höhe geleistet, die den Höchstbetrag des Vertreterpauschales übersteigen, so können - neben dem Werbungskostenpauschbetrag iHv € 132,- - keine weiteren pauschalen Werbungskosten mehr berücksichtigt werden. Es würde der Steuerpflichtigen allerdings freistehen, allfällige Werbungskosten nachzuweisen.