BAO: § 245 Abs 4, § 260 Abs 1, § 264 Abs 1
Eine bei Einbringung eines (ersten) Fristverlängerungsantrages noch offene Restfrist iSd § 245 Abs 4 BAO wird bei Stattgabe dieses Fristerstreckungsansuchens "konsumiert", steht also bei späterer Abweisung eines weiteren Fristverlängerungsantrages nicht mehr zur Verfügung.