GewO 1859: § 82 lit e
OLG Wien 26. 4. 2021, 10 Ra 24/21d
Gemäß § 82 lit e GewO 1859 kann ein Arbeiter entlassen werden, wenn er "ohne Einwilligung des Gewerbeinhabers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt". Unter einem Nebengeschäft ist die tatsächliche Besorgung von Arbeiten durch einen Arbeitnehmer außerhalb des Geschäftsbetriebes seines Arbeitgebers in der Absicht zu verstehen, sie wiederholt und in der Art zu verrichten, dass darauf Zeit und Mühe verwendet wird. Die "Abträglichkeit" des Nebengeschäfts besteht darin, dass dadurch die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers unzumutbar beeinträchtigt wird, oder eine tatsächliche und bewusste Konkurrenzierung des Arbeitgebers erfolgt.