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Interesse an letztlich nicht ausgeübter Nebenbeschäftigung - kein Entlassungsgrund

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6767/8/2021 Heft 6767 v. 30.9.2021

AngG: § 27 Z 1

OLG Wien 29. 4. 2021, 7 Ra 33/21f

Bei der Beurteilung, ob eine Nebenbeschäftigung eines Arbeitnehmers als Treuepflichtverletzung anzusehen ist, ist vorab festzuhalten, dass eine Nebenbeschäftigung während der Freizeit grundsätzlich, sofern sie nicht vertrags- oder gesetzwidrig ist, ohne Einschränkung zulässig und daher dem Arbeitgeber auch nicht zu melden ist. Der Kläger war zunächst der Idee, Goldsparprodukte der M*** Sachwerte GmbH zu vertreiben, nicht ganz abgeneigt, tatsächlich hat er aber nie ein Produkt der M*** Sachwerte GmbH oder der M*** GmbH an jemand anderen verkauft oder vertrieben. Ebenso wenig hat er jemanden zum Vertrieb solcher Produkte aufgefordert oder an der Verkaufstätigkeit eines anderen partizipiert. Auch keiner der ihm unterstellten Außendienstmitarbeiter vermittelte Gold-Anlageprodukte der M*** Sachwerte GmbH. Vielmehr distanzierte sich der Kläger bereits nach Mai 2018 innerlich von der Idee, als Vermittler für die M*** GmbH tätig zu werden und Goldsparpläne zu vertreiben.

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