EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 6
BFG 29. 3. 2021, RV/7104590/2020
Der Beschwerdeführer arbeitet von Montag bis Freitag 06:30 bis 15:00 Uhr. Die Arbeitsstätte befindet sich in Österreich, seine Wohnung liegt hingegen in Ungarn. Der erste Zug am Morgen kommt laut ÖBB-Fahrplan um 6:25 Uhr im Bahnhof an. Die anschließende Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauert bis 06:59 Uhr. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht möglich, rechtzeitig die Arbeitsstätte zu Arbeitsbeginn um 06:30 Uhr zu erreichen, wenn er die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln absolviert. Mit dem Auto dauert der Arbeitsweg eine Stunde und ist 88,2 km lang.