EStG 1988: § 22 Z 2 TS 2
FLAG: § 41
Von der Gesellschaft (vorerst) getragene Sozialversicherungsbeiträge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers sind - trotz Verbuchung auf dem Verrechnungskonto - Teil der Bemessungsgrundlage für DB und DZ, wenn keine ernsthafte Vereinbarung besteht, dass die SV-Beiträge letztendlich vom Gesellschafter-Geschäftsführer getragen werden.