AngG: § 11 Abs 3
OGH 25. 6. 2021, 8 ObA 31/21y
§ 11 Abs 3 AngG enthält eine Durchbrechung des in § 10 Abs 3 AngG aufgestellten Grundsatzes, dass mangels anderer Vereinbarung der Anspruch des Angestellten auf Provision erst als erworben gilt, wenn eine Zahlung eingeht. Gemäß § 11 Abs 3 AngG kann der Angestellte nämlich die volle Provision verlangen, wenn die Ausführung eines vom Angestellten oder durch dessen Vermittlung abgeschlossenen Geschäfts oder die Gegenleistung des Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde, infolge Verhaltens des Arbeitgebers ganz oder teilweise unterblieben ist, ohne dass hiefür wichtige Gründe in der Person des Dritten vorliegen.