AÜG: § 10
OLG Wien 26. 5. 2021, 9 Ra 45/21k
§ 10 Abs 1 AÜG sieht vor, dass eine überlassene Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt hat, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen und schriftlich abzurechnen ist. Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, bleiben unberührt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche oder gesetzlich festgelegte Entgelt Bedacht zu nehmen.