KV-Film- und Musikwirtschaft: § 20 Abs 4
AngG: § 20 Abs 2 und Abs 3
Wird ein Kollektivvertrag durch einen neuen ersetzt, so endet die Nachwirkung des alten KV und die volle Rechtswirksamkeit des neuen beginnt ohne Rücksicht darauf, ob der neue KV günstiger oder ungünstiger ist.