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Haftung für künftige Schäden aus Offenlegung von Mitarbeitergehältern

RechtsprechungArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6764/10/2021 Heft 6764 v. 9.9.2021

ABGB: § 1295

OGH 27. 5. 2021, 9 ObA 52/21v

Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Arbeitnehmer die Gehaltsvereinbarungen bestimmter Mitarbeiter offengelegt. Über Klage des Arbeitgebers stellten die Vorinstanzen fest, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für jeden Schaden und/oder Nachteil aus dem vertragswidrigen Geheimnisbruch haftet. Die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers wurde nun vom OGH zurückgewiesen:

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