ABGB: § 1295
OGH 27. 5. 2021, 9 ObA 52/21v
Im vorliegenden Fall hatte der beklagte Arbeitnehmer die Gehaltsvereinbarungen bestimmter Mitarbeiter offengelegt. Über Klage des Arbeitgebers stellten die Vorinstanzen fest, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für jeden Schaden und/oder Nachteil aus dem vertragswidrigen Geheimnisbruch haftet. Die außerordentliche Revision des Arbeitnehmers wurde nun vom OGH zurückgewiesen: