ABGB: § 1295, § 1325
OLG Wien 29. 6. 2021, 8 Ra 15/21s
Im ersten Rechtsgang hat das OLG Wien festgestellt, dass der beklagte Kranführer dem klagenden Arbeitnehmer für die Folgen eines von ihm verursachten Arbeitsunfalles haftet, weil er nicht die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen ein Herabstürzen der transportierten Last getroffen hat (OLG Wien 28. 2. 2019, 8 Ra 87/18z, ARD 6660/5/2019). Im zweiten Rechtsgang ist ua noch die Höhe des Verdienstentgangs des verletzten Arbeitnehmers strittig.