Im Rahmen des Beitrages wird die Frage behandelt, ob aus Anlass der Coronavirus-Pandemie geschaffene Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen sowie Beihilfen, Erstattungen und Vergütungen (Förderungen) Auswirkungen auf die in § 67 Abs 10 ASVG festgelegte Vertreterhaftung haben. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass sowohl die eingeräumten gesetzlichen Sonderregeln betreffend Stundungen und Ratenzahlungen als auch die gewährten Förderungen auf die Vertreterhaftung des § 67 Abs 10 ASVG durchschlagen. Die Zahlungserleichterungen setzen die Haftung wegen Schlechterbehandlung der Beiträge aus, sofern bei der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen korrekte Angaben gemacht und die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten werden. Die in den Förderungen (zB Kurzarbeitsbeihilfe) enthaltenen Beiträge muss der Dienstgeber bis zum 15. des auf die Auszahlung der Förderung zweitfolgenden Kalendermonats an die Sozialversicherung abführen. Die Regeln betreffend Stundungen sowie Teil- und Ratenzahlungen gemäß § 733 ASVG gelangen dabei nicht zur Anwendung. Werden die Beiträge schuldhaft nicht bezahlt, greift die Vertreterhaftung. Die Geschäftsführung haftet bei Verschulden (leichte Fahrlässigkeit genügt!) für den vollen Ausfall, also ohne Bezugnahme auf eine allfällige Ungleichbehandlung.