Ausgehend von einigen neueren Entscheidungen des EuGH in Vorabentscheidungsverfahren zu Fragen der Mindestruhezeit und der Qualifikation von Zeiten einer Rufbereitschaft, führt Gerhartl aus, dass gemäß Art 3 der Arbeitszeit-Richtlinie die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von 11 zusammenhängenden Stunden gewährt wird. Dies gelte für den Fall, dass ein Arbeitnehmer mit demselben Arbeitgeber mehrere Verträge geschlossen hat, für all diese Verträge zusammen. Offen bleibe aber, ob es zu einer Zusammenrechnung auch dann kommt, wenn der Arbeitnehmer mehrere Verträge mit verschiedenen Arbeitgebern geschlossen hat. Im Zusammenhang mit der rechtlichen Qualifikation von Bereitschaftszeiten hänge die Frage, ob eine Bereitschaftszeit Arbeits- oder Ruhezeit darstellt, davon ab, ob die für das Vorliegen von Arbeitszeit erforderlichen Merkmale erfüllt werden. Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft sei dann als Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeit-RL einzustufen, wenn die Möglichkeiten des Arbeitnehmers, sich seinen persönlichen und sozialen Interessen zu widmen, so eingeschränkt sind, dass sich die Bereitschaftszeit von einem Zeitraum unterscheidet, in dem der Arbeitnehmer lediglich für seinen Arbeitgeber erreichbar sein muss. Für die Beurteilung, ob Arbeitszeit vorliegt, seien allerdings nur Einschränkungen zu berücksichtigen, die dem Arbeitnehmer rechtlich auferlegt wurden, nicht hingegen organisatorische Schwierigkeiten.