Kommt es zu einem Betriebs(teil)übergang, stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer, die in zentralen Unternehmensbereichen (zB Buchhaltung, IT-Abteilung) tätig sind und so für andere Einheiten tätig werden, vom Betriebsübergang erfasst sind, wenn einzelne diese anderen Einheiten einem Betriebsübergang unterliegen. Eine ähnliche Frage entsteht, wenn Arbeitnehmer in zwei (oder mehreren) wirtschaftlichen bzw organisatorischen Einheiten tätig sind ("Mischverwendungen"), die in der Folge nicht einem gemeinsamen Übergang unterliegen. Der EuGH kam in seinem Urteil vom 26. 3. 2020, C-344/18 , ISS Facility Services, zum Ergebnis, dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der in einer Mischverwendung tätig ist, bei einem Übergang der Betriebsteile auf unterschiedliche Erwerber grundsätzlich in mehrere Teilzeitarbeitsverhältnisse aufgespalten wird, sofern die daraus folgende Aufspaltung des Arbeitsvertrags möglich ist und keine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen nach sich zieht. Die Autoren weisen darauf hin, dass das Konzept der Vertragsaufspaltung bisher sowohl in Österreich als auch in Deutschland mehrheitlich abgelehnt wurde. Vor dem Hintergrund der neuen Rsp gewinne das Thema nun wieder an Brisanz. Ob die Entscheidung des EuGH ein Einzelfall bleiben wird oder ob zukünftig im Rahmen von Betriebsübergängen nun tatsächlich eine Aufspaltung von Arbeitsverhältnissen erfolgen wird, bleibe abzuwarten.