ASVG: § 131
RL 2011/24/EU : Art 7 Abs 4, Art 7 Abs 9
Nimmt ein Versicherter für eine Krankenbehandlung keinen Vertragspartner des Krankenversicherungsträgers in Anspruch, sondern einen Wahlarzt, gebührt ihm nach § 131 Abs 1 ASVG der Ersatz der Kosten dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 % des Betrags, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner des Versicherungsträgers von diesem aufzuwenden gewesen wäre. Dass die Kostenerstattung auch bei Inanspruchnahme von Wahlärzten in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf 80 % des Kassentarifs gemäß § 131 Abs 1 ASVG beschränkt ist, ist durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezogen auf die öffentliche Gesundheit gerechtfertigt und steht mit dem Unionsrecht in Einklang.