ASGG: § 49a
OGH 25. 6. 2021, 8 ObA 39/21z
Die Berechnung von Verzugszinsen für zuerkannte arbeitsrechtliche Ansprüche hat immer vom Nettoauszahlungsbetrag auszugehen und teilen die Zinsen steuerlich das Schicksal der ihnen zugrunde liegenden Forderung.