DBA-Slowenien: Art 18
VwGH 16. 6. 2021, Ra 2020/15/0034
Ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Österreich erzielte im Jahr 2018 Einkünfte aus mehreren Ruhegenussbezügen (deutsche staatliche Altersrente, deutsche Betriebsrente, österreichische Sozialversicherungspension, slowenische staatliche Pension). Das Finanzamt sah auch die "slowenische Sozialversicherungspension" in Höhe von € 175,75 als steuerpflichtig an, das BFG änderte den Einkommensteuerbescheid aber zu Gunsten des Steuerpflichtigen ab. Das DBA zwischen Österreich und Slowenien ordne das Besteuerungsrecht für "Ruhegehälter" grundsätzlich dem "Kassenstaat" zu. Es sehe zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ua für "Ruhegehälter" die "Befreiungsmethode" unter Anwendung eines "Progressionsvorbehalts" vor. Aus Slowenien stammende "Ruhegehälter" seien für in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger daher zufolge Art 18 DBA-Slowenien in Österreich steuerfrei, jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes im Wege des "Progressionsvorbehalts" einzubeziehen. Die Pensionsbezüge aus Slowenien seien sohin - analog den Bezügen aus der deutschen staatlichen Rente - nicht unter "steuerpflichtige Bezüge", sondern unter "steuerfreie, progressionswirksame Pensionseinkünfte aus dem Ausland" zu erfassen.