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Prüfung des Abzugsverbots für Teile von freiwilligen Abfertigungen durch den VfGH

RechtsprechungSteuerrechtBearbeiterin: Birgit BleyerARD 6760/16/2021 Heft 6760 v. 12.8.2021

EStG 1988: § 20 Abs 1 Z 8 idF BGBl I 2014/13

Gemäß § 20 Abs 1 Z 8 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs 6 EStG 1988 (freiwillige Abfertigungen) darstellen, nicht abgezogen werden, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern sind.

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