EStG 1988: § 20 Abs 2, § 27a Abs 5
VwGH 26. 5. 2021, Ra 2021/13/0036
Bezieht ein Steuerpflichtiger ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen, so kann er auch dann keine Werbungskosten geltend machen, wenn er die Besteuerung dieser privaten Kapitalerträge nach dem allgemeinen Steuertarif beantragt (Regelbesteuerungsoption). Gemäß § 20 Abs 2 EStG 1988 dürfen nämlich bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs 1 EStG 1988 "anwendbar ist". Dieses Abzugsverbot besteht bei Einkünften aus Kapitalvermögen (iSd § 27a Abs 1 EStG 1988) somit auch dann, wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird. Eine höhere Besteuerung dieser Einkünfte durch die Ausübung der Regelbesteuerung kann (anders als nach der Rechtslage vor dem Budgetbegleitgesetz 2011) nur dadurch verhindert werden, dass der Antrag auf Regelbesteuerung rechtzeitig zurückgezogen wird.