VKG: § 2
AngG: § 29
Wird ein Vater vor Antritt der bereits mit dem Arbeitgeber vereinbarten Karenz unwirksam (weil ohne Einholung der gerichtlichen Zustimmung) entlassen und begehrt er die Zahlung einer Kündigungsentschädigung, ist bei der Ermittlung der Höhe der Kündigungsentschädigung davon auszugehen, wann das Dienstverhältnis bei einer ordnungsgemäßen Kündigung durch den Arbeitgeber fiktiv geendet hätte. Dabei ist auch die (fiktive) Karenz entsprechend zu berücksichtigen.