AngG: § 27 Z 1
OGH 18. 12. 2020, 8 ObA 98/20z
Bis zum Ableben des vormaligen Gesellschafter-Geschäftsführers - er hielt 57 % der Geschäftsanteile - war es beim beklagten Arbeitgeber - auch zu dessen finanziellen Vorteil - jahrelang Praxis, Überstunden von Dienstnehmern nicht als solche (nämlich mit Zuschlag) zu entlohnen, sondern im Wege der Aufrollung abzugelten. Aufgrund der Feststellung, dass bei keinem Mitarbeiter jemals Überstunden verfielen, sowie der Feststellung, der vormalige Geschäftsführer "hätte nie etwas verjähren oder verfristen lassen", ging das Berufungsgericht im Einzelfall jedenfalls noch vertretbar davon aus, dass die Klägerin hinsichtlich der Abgeltung ihrer offenen Überstunden mit einem Verjährungs- oder Verfallseinwand des Arbeitgebers gerade nicht rechnen musste, zumal ein solcher wohl Treu und Glauben widersprochen hätte.