Gegenstand dieses Beitrags ist die Vergütung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat, die nicht nur arbeitsrechtlich viele Fragen aufwirft, sondern auch strafrechtliche Komponenten aufweisen kann. Zusammengefasst ergibt sich, dass das Mandat als Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat ein Ehrenamt darstellt, weshalb eine Vergütung für die Tätigkeit als von der Belegschaft entsendete Mitglieder in den Aufsichtsrat unzulässig und nichtig ist. In der Praxis werden häugfig pauschalierte Sitzungsgelder ausbezahlt. Werden diese in einer Höhe gewährt, die über den bloßen Ersatz von Aufwand hinausgeht, so sind sie im Ausmaß der Überschreitung eine (unzulässige) verdeckte Vergütung. Die Autoren weisen darauf hin, dass ein gutgläubiger Verbrauch dennoch geleisteter Vergütungen idR ausscheidet und eine Rückforderung unzulässig bezahlter Vergütungen innerhalb der langen 30-jährigen Verjährungsfrist möglich ist. Die Unternehmensleitung müsse unzulässig geleistete Vergütungen einstellen und zurückfordern, um den Vorwurf der Untreue zu vermeiden. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass verdeckte Vergütungen für Unternehmen wie auch Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auch abgabenrechtlich nachteilige Folgen haben können.