Der Beitrag widmet sich ausgewählten Fragestellungen zu § 16 MSchG, der einer schwangeren Arbeitnehmerin für den kündigungsgeschützten Zeitraum ihren Anspruch auf Weiterbenützung einer bisher gewährten Dienstwohnung sichert, indem davon abweichende Vereinbarungen einer vorherigen gerichtlichen Belehrung bedürfen. Der Begriff der Dienstwohnung ist dabei weit auszulegen. Radlingmayr betont, dass einseitige Änderungen, auch gestützt auf einen Vorbehalt, nur unter ganz engen Voraussetzungen zulässig sind, und zwar beim erheblich nachteiligen Gebrauch, einem qualifizierten Mietzinsrückstand, oder bei der vorübergehenden oder dauerhaften Unbenutzbarkeit der Wohnung. Bei rechtswidriger Wegnahme der Wohnung komme der Arbeitnehmerin ein Wahlrecht zu, weiterhin Erfüllung zu verlangen oder stattdessen Entgelt und Schadenersatz zu begehren; außerdem gebühre zusätzlich ein immaterieller Schadenersatz nach dem GlBG.