B-KUVG: § 90
ASVG: § 175
Betriebliche Ereignisse physischer oder psychischer Natur, die nicht im Einzelnen, sondern erst in ihrer Gesamtheit eine messbare Gesundheitsstörung zur Folge haben, sind kein Arbeitsunfall, wenn sie in einer über eine Arbeitsschicht hinausgehenden Zeit eintreten. "Plötzlichkeit" - und damit ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung - wäre bei solchen Ereignissen nur dann zu bejahen, wenn sich ein oder mehrere Ereignisse (Einwirkungen) innerhalb einer bestimmten Arbeitsschicht aus der Gesamtheit der Ereignisse (Einwirkungen) so herausheben, dass sie nicht bloß eine unter mehreren gleichwertigen Ursachen der Schädigung sind, sondern für die Schädigung wesentliche Bedeutung haben, diese also allein wesentlich bedingen.