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Arbeitsunfall auf Wegen im Wohnbereich - Änderung der Rechtsprechung

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiterin: Bettina SabaraARD 6759/11/2021 Heft 6759 v. 5.8.2021

B-KUVG: § 90 Abs 1, § 91 Abs 1 Z 1

ASVG: § 175 Abs 1, § 176 Abs 1 Z 1

Befinden sich in einem Haus neben Räumen, die nur dem betrieblichen und nur dem persönlichen Bereich zuzuordnen sind, auch "gemischt genutzte" Räume (wie Treppen), so zählten diese nach der bisherigen Rechtsprechung nur dann zu Betriebsräumlichkeiten, wenn sie im wesentlichen Umfang auch für betriebliche Zwecke genutzt wurden. Ein Sturz auf einer Treppe im Inneren eines Gebäudes stand als Arbeitsunfall nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn die Treppe überwiegend beruflich genutzt wurde.

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