Die Autoren bejahen die Frage, ob Zahlungen aus der Auftraggeberhaftung auf den SV-Anteil der Kurzarbeitsbeihilfe angerechnet werden können. Gerade wenn das Ausmaß der Kurzarbeit im Betrieb schwankt, kann die Widmung von Haftungsfreistellungsbeträgen zur Erlangung von Liquidität für den Dienstgeber bedeutsam sein. Der Dienstgeber kann daher beantragen, dass die ÖGK entsprechend seiner Einschätzung der Dringlichkeit der Beitragsforderungen eine entsprechende Umwidmungen vornimmt, sofern nicht unlautere Motive (wie insb Sozialbetrug) vorliegen.