EStG 1988: § 7a
Der Beginn der Herstellung liegt bereits im Planungsstadium eines konkreten Wirtschaftsgutes vor. Für die Errichtung einer Erdgashochdruckleitungsanlage kann daher die vorzeitige AfA gemäß § 7a EStG 1988 nicht geltend gemacht werden, wenn mit internen und externen Planungsleistungen bereits vor dem 1. 1. 2009 begonnen wurde und die Anlage deshalb gemäß § 7a Z 7 EStG 1988 von der vorzeitigen AfA ausgenommen ist.