EStG 1988: § 1, § 25, § 82, § 98 Abs 1 Z 4
DBA-Russland: Art 15, Art 16
Bei Anwendung des Art 15 Abs 1 DBA-Russland ist für die Frage, welchem Staat das DBA das Besteuerungsrecht von Vergütungen für unselbstständige Arbeit belässt, hinsichtlich der Bezüge von organschaftlichen Vertretern einer Kapitalgesellschaft nicht auf den Sitz der Kapitalgesellschaft abzustellen, sondern auf den Ort der tatsächlichen physischen Arbeitsausübung.