ABGB: § 861
OGH 29. 4. 2021, 9 ObA 40/21d
Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmenden Willenserklärungen (mindestens) zweier Personen zustande (§ 861 ABGB). Die einleitende Willenserklärung, das Anbot, ist der Vorschlag, einen Vertrag bestimmten Inhalts abzuschließen. Um zur Annahme geeignet zu sein, muss ein Anbot inhaltlich ausreichend bestimmt sein und einen endgültigen Bindungswillen des Offerenten zum Ausdruck bringen. Bindungswirkung heißt, dass der Anbietende sein Anbot nicht mehr einseitig widerrufen kann, es vielmehr allein beim Empfänger liegt, ob er den Vertrag zustande bringen will oder nicht. Der Empfänger hat also ein Gestaltungsrecht.